satzungSATZUNG

Präambel

Palliative Geriatrie leitet sich aus dem Konzept von Palliative Care ab und wurzelt in der Hospizarbeit. Sie hat zum Ziel, hochbetagten Menschen bis zuletzt ein Leben in Würde zu ermöglichen. Schmerzen, belastende körperliche Symptome sowie soziale und seelische Nöte werden gelindert. Palliative Geriatrie erfordert ein ganzheitliches Betreuungskonzept für Betroffene und Betreuende.

Palliative Geriatrie unterscheidet sich von anderen palliativen Angeboten und Konzepten wie zum Beispiel denen für TumorpatientInnen. Die alten und/ oder sterbenden Menschen sind oft nicht mehr in der Lage, ihre Bedürfnisse allgemein verständlich zu formulieren. Sie sind zu krank, zu schwach, zu müde oder oft zu dement, um sich mitzuteilen. Hinzu kommen häufig schwere körperliche Einschränkungen. Deshalb liegt ein Schwerpunkt der Arbeit im Erschließen von Kommunikationswegen.

Das interdisziplinäre Team, bestehend aus PflegerInnen, ÄrztInnen, SozialarbeiterInnen, MitarbeiterInnen anderer Berufsgruppen sowie ehrenamtlichen SterbebegleiterInnen, geht gemeinsam mit Betroffenen und Nahestehenden neue Wege im gemeinsamen Umgang. Dies geschieht durch einen Betreuungsansatz, der sowohl kurative als auch palliative Maßnahmen vereint und sich immer mehr zugunsten palliativer Angebote verschiebt. Palliative Geriatrie ist auch ein versorgungspolitisches Konzept. Palliative Care für hochbetagte Menschen wird als ein Menschenrecht verstanden. Palliative Geriatrie ist ein Konzept, das in allen Einrichtungen, Diensten und Kommunen, die Sorgen für hochbetagte Menschen übernehmen, gelebt werden soll.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Fachgesellschaft Palliative Geriatrie e.V. (FGPG)“
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Satzungszweck ist die Förderung der Bildung, insbesondere im Bereich der Palliativen Geriatrie. Das Anliegen und Wirken von Palliativer Geriatrie soll im deutschsprachigen Raum verbreitet und inhaltlich-konzeptionell weiterentwickelt werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch

  • Ausbildung / Fortbildung von Mitarbeitern im Bereich Palliative Geriatrie
  • Durchführung von Veranstaltungen und Arbeitsgruppen zum Thema Palliative Geriatrie (bspw. zu den Themen: Altenpflege, Geriatrie, Hospizarbeit (Umgang mit dem Sterben/Tod) und Palliative Care national und international)
  • die Herausgabe von Fachzeitschriften im Bereich Palliative Geriatrie
  • Schulungen für Betroffene und ihre Angehörigen sowie für Pflegeeinrichtungen/ambulante Dienste u.a. zum Thema Palliative Geriatrie
  • Psychosoziale Beratung von Betroffenen, Angehörigen und Institutionen bezüglich Palliativer Geriatrie durch Mitarbeiter und soziale Einrichtungen (bspw. zu den Themen: Sterben, Tod, Trauer)
  • Sensibilisierung von Betroffenen, Angehörigen, Mitarbeitern in Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten u.a. zum Thema Palliative Geriatrie durch Öffentlichkeitsarbeit, z. B. durch Pressearbeit, Publikationen oder Durchführung von Veranstaltungen

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist national und international tätig. Zur Zweckerfüllung kann der Verein mit Körperschaften des öffentlichen Rechts bzw. anderen gemeinnützigen Einrichtungen zusammenarbeiten. Der Verein kann auch andere Hilfsorganisationen oder Einrichtungen unterstützen, sofern dies den Vereinszweck erfüllt. Er kann auch in Abteilungen und Arbeitsgemeinschaften gegliedert werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  • Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung und anschließender Aufnahme durch den Vorstand.
  • Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Gegen diese Entscheidung der Mitgliederversammlung kann das Mitglied den ordentlichen Rechtsweg einlegen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
  2. Das Mitglied erwirbt hierdurch Rechte, z. B. Mitwirkung in den Gremien des Vereins, Bezug der Fachzeitschrift und ggf. eine reduzierte Teilnehmergebühr zur Fachtagung Palliative Geriatrie (KPG-Bildung-Alumnipreis)

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Präsidium (Vorstand)
  3. Ehrenvorsitz
  4. Kassenprüfer
  5. Fachbeirat

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    Wahl und Abwahl des Vorstandes
    b.    Wahl der Mitglieder weiterer Gremien, z. B. Kassenprüfer
    c.     Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    d.    Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und
           Investitionsplans
    e.    Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    f.     Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    g.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    h.    Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    i.      Bestätigung einer Geschäftsordnung für den Vorstand
    j.      Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben
            seitens des Vereins
    k.     Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich (entweder per Post oder E-Mail) eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
    Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. 
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
  7. Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. Welche Form stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist an den Verein gesandt werden. Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu vier BeisitzerInnen.
  2. Die/der Vorstandsvorsitzende und die drei stellvertretenden Vorsitzenden bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  3. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Finanzen des Vereins im Rahmen der Haushaltsplanung und kann aus seinem Kreis eine/-n Verantwortliche/-n für den Haushalt benennen.
  4. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand auf Vorschlag der verbleibenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ein Mitglied des Vorstandes bis zur nächsten Wahl in den geschäftsführenden Vorstand berufen. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und kommt mindestens einmal im Jahr persönlich sowie zu regelmäßigen Telefonkonferenzen zusammen.
  6. In einer Geschäftsordnung werden Regelungen zur Einladungsfrist und -form, Reisekostenregelung, Aufwandsentschädigungen, Beschlussfähigkeit und schriftlichen/ elektronischen Beschlussfassung ergänzt.
  7. Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  8. Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.
  9. Der Vorstand lädt einmal jährlich zu einer Mitgliederversammlung ein.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Interessengemeinschaft Palliative Geriatrie im Unionhilfswerk Landesverband Berlin e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Stand 15.10.2012